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AGB’s

AGB’s für Auftragnehmer Stand 29.11.2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Subunternehmer/Auftragnehmer
der Honold & Hirschle GmbH, Internationale Spedition, Nofler Straße 30, 88433 Schemmerhofen (nachfolgend H & H GmbH genannt)

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rahmen- und Einzelverträge zwischen H & H GmbH und ihren Auftragnehmern für sämtliche nationale und internationale Transportdienstleistungen, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich geregelt ist.
Mit der Abgabe eines Angebotes gegenüber H & H GmbH und/oder mit der Annahme eines Angebotes von H & H GmbH erklärt sich der Auftragnehmer in Kenntnis dieser AGB mit deren Geltung einverstanden. Diese Bedingungen gelten auch für Transporte in Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen diesen entgegenstehen.

1.2. Der Geltung entgegenstehender Bedingungen des Auftragnehmers und den ADSp widerspricht H & H GmbH ausdrücklich.

1.3. Aufträge können schriftlich, die elektronische Übermittlung ist ausreichend, oder mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden. Mit Zugang des Auftrags ist der Auftragnehmer zu dessen Durchführung verpflichtet.

2. Leistungsumfang

2.1. Gestellung von Fahrzeugen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich für jeden Transport ausschließlich geeignete Fahrzeuge in technisch und optisch einwandfreiem Zustand und mit der erforderlichen Ladungskapazität zu stellen. Alle für den Transport erforderlichen Genehmigungen und Dokumente sind vom Fahrer mitzuführen. Sämtliche Kosten im Hinblick auf die Transportmittel trägt der Auftragnehmer.

2.2. Ausstattung des Fahrzeugs /Lebensmitteltransport

Das eingesetzte Fahrzeug muss sauber, trocken und wasserdicht sein. Es dürfen keine Gerüche oder anderweitigen Kontaminationen bestehen. Die Temperatur im Fahrzeug muss überwacht werden, es muss eine Trennung von unterschiedlichen Produkten gewährleistet sein.

Zum Schutz der Ware gegen Manipulation verpflichtet sich der Auftragnehmer dritten Personen keinen Zugang zur Ware zu gewähren (Food Defense).

Rückverfolgbarkeit und Rückruf müssen gewährleistet sein.

Das Fahrzeug muss stets telefonisch erreichbar sein und sollte über ein Ortungssystem verfügen. Das Fahrzeug muss zollverschlussfähig sein. Soweit das Fahrzeug nicht an der Ladestelle verplombt wird, hat der Auftragnehmer dies mit einem eigenen Sicherheitssystem zu versehen und dem Empfänger dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer kennt und anerkennt die Vorgaben des IFS Logistics 2.2 und verpflichtet sich zur Einhaltung – insbesondere der nachfolgend aufgelisteten Vorgaben:

– 4.1 Allgemeine Anforderungen für Lagerung und Transport
– 4.3 Transport
– 5.3 Kalibrierung

2.3. Übernahme des Gutes

Kann der Aufragnehmer bei der Beladung anwesend sein, so ist er zur Kontrolle des äußeren Zustandes, der Stückzahl oder Menge sowie der Verpackung des Transportgutes verpflichtet.

Mangels schriftlicher Beanstandung durch den Auftragnehmer wird widerleglich vermutet, dass H & H GmbH oder der Absender das Gut gem. § 411 HGB und die Begleitpapiere gem. §§ 408, 413 HGB in einem beförderungsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand übergeben haben.

2.4. Be- und Entladung

Die Beladung, Entladung, Verstauung und Befestigung der Versandstücke auf den Fahrzeugen übernimmt der Auftragnehmer selbstständig und eigenverantwortlich.
Ausnahme: Darf der Auftragnehmer wegen Kundenvorgaben nicht anwesend sein, werden die Ladetätigkeiten durch den Betreiber der Ladestelle ausgeführt.

2.5. Bei- und Umladeverbot

Es besteht ein Umladeverbot und es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, weitere Aufträge beizuladen, es sei denn, H & H GmbH hat dies ausdrücklich und schriftlich genehmigt.

2.6. Begleitpapiere/Ablieferquittung

Der Auftragnehmer führt die Beförderung nur mit dem dazugehörigen Lieferschein oder Frachtbrief durch.
Die Ablieferung der Sendung ist deutlich lesbar, mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu quittieren.

Frachtbriefe, Lieferscheine und Übernahme bzw. Ablieferungen sind im Original mit der Frachtrechnung an H & H GmbH zu übergeben. Die Frachtpapiere sind zudem innerhalb von 14 Tagen vorab per Fax oder Mail an H & H GmbH zu übersenden.

Fax: 07356/9372-20        Mail: Is@honold-hirschle.de

Gehen die Frachtpapiere nicht innerhalb von 14 Tagen ein, so ist H & H GmbH berechtigt, 25 EUR von der Frachtrechnung einzubehalten.

2.7. Abstellen von Fahrzeugen

Der Auftragnehmer ist für das korrekte und sichere Abstellen von Fahrzeugen allein verantwortlich. Der Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs dieses grundsätzlich zu verschließen.

Während der Pause hat er sich in Sichtweise des Fahrzeuges aufzuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und Wechselaufbauten auf unbewachten Parkplätzen ist ausdrücklich untersagt und gilt im Verhältnis zwischen H & H GmbH und dem Auftragnehmer als grob fahrlässig und leichtfertig im Sinne von § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR. Nach jedem Halt hat der Fahrer das Fahrzeug,insbesondere auf Beschädigungen der Türen, Plane oder Plombe zu kontrollieren.

3. Einsatz von Subunternehmern

Dem Auftragnehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von H & H GmbH Frachtaufträge an Dritte (Subunternehmer/ Unterfrachtführer) weiterzugeben.

Soweit eine schriftliche Genehmigung seitens H & H GmbH erfolgt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls von seinen Erfüllungsgehilfen sowie von ihm eingesetzten Subunternehmern eingehalten werden. Insbesondere trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass ausschließlich Frachtführer eingesetzt werden, die über die erforderlichen Erlaubnisse und Bescheinigungen zur Durchführung des konkreten Transportes verfügen.

4. Kundenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Sinne des Kundenschutzes insbesondere, keine Geschäftskontakte zu den Kunden der H & H GmbH aufzunehmen (und) weder direkt noch indirekt für Kunden der H & H GmbH tätig zu werden.
Für den Fall des Verstoßes gegen die Kundenschutzvereinbarung wird eine Vertragsstrafe in Höhe der offenen Frachtansprüche des Auftragnehmers gegen die H & H GmbH vereinbart.

5. Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich die aktuell gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten.

6. Lieferfristen

6.1. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung sämtlicher vereinbarter Anlieferungstermine und Fristen. Bei Verzögerungen und anderen Transporthindernissen,
die die termingerechte Zustellung gefährden, ist H & H GmbH unverzüglich zu informieren und ggf. telefonisch Weisung einzuholen.

Markus Hirschle: 0172/7328813

Tobias Boos: 0172/7673202

6.2. Der Auftragnehmer hat den aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit er diesen zu vertreten hat.

7. Kontroll- und Aufsichtspflichten

7.1. Der Auftragnehmer versichert, über die für den jeweiligen Transport der Güter erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen gem. §§ 3, 6 GüKG (Erlaubnis,Eurolizenz,Drittlandsgenehmigung, CEMT-Genehmigung) zu verfügen und dass die erforderlichen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden.

7.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Fahrer sowie Subunternehmer mit erforderlicher Arbeitsgenehmigung, einer gültigen Fahrerlaubnis einzusetzen.

7.3. Der Auftragnehmer weist H & H GmbH auf Verlangen die erforderlichen Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache gem. § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Landes erforderlichen Dokumente auf jedem Transport mit sich führt.

7.4. Milog: Der Auftragnehmer, sowie ggf. dessen Subunternehmer, verpflichtet sich zur Zahlung des derzeit gültigen gesetzlichen Mindestlohns.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet für Güterschäden aus Speditions- und Frachtaufträgen abweichend von § 431 HGB mit 40 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.

Das gilt auch für Schäden, die während einer transportbedingten Zwischenlagerung entstehen. Die Haftung für grenzüberschreitende Straßengüterbeförderung richtet sich nach den Regelungen der CMR.

8.2 Die Haftung des Auftragnehmers für Lieferfristüberschreitungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.3 Für Schäden, die im Rahmen verfügter Lagerungen entstehen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

8.4 Der Auftragnehmer haftet für die schuldhafte Verursachung von Sachschäden, soweit es sich soweit nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden die der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten

Leistung an Rechtsgütern von H & H GmbH, des Absenders, des Empfängers und deren Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, gegenüber denen H & H GmbH gesetzlich verpflichtet ist, verursacht, wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, deren er sich zur Erbringung seiner Leistung bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden.

8.5 Der Auftragnehmer haftet für sonstige schuldhafte verursachte Vermögensschäden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, während des Obhutszeitraums innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt.

Wird infolge der Nichtbeachtung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und der Vorschriften in diesen Bedingungen die Ware beim Empfänger als „unsecured“ deklariert, so trägt der Auftragnehmer die daraus entstehenden Kosten in voller Höhe.

8.6 H & H GmbH haftet auf Schadensersatz, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur, wenn H & H GmbH, seinen gesetzlicher Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Haftung ist auf den Wahlvertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn, dass H & H GmbH seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie solche aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

9. Versicherung

9.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegen sämtliche Schäden, für die er nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet, zu marktüblichen Bedingungen und mit ausreichenden Versicherungssummen zu versichern.

Der Nachweis über eine Transportversicherung ist unaufgefordert vorzulegen und jede Vertragsänderung oder Kündigung des Versicherungsschutzes sind unverzüglich anzuzeigen.

9.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Schadenfällen jedweder Art, den zuständigen Versicherer und H & H GmbH unverzüglich und schriftlich zu informieren und sämtliche für die Schadenabwicklung erforderlichen Unterlagen ohne jede Verzögerung einzureichen.

10. Vergütung

10.1. Die Vergütung des Auftragnehmers ist netto. Alle Unterwegskosten wie Mauten, CMR-Versicherungen, Zolldokumente etc. sind in der Gesamtsumme enthalten und werden nicht gesondert erstattet.

10.2. Standgelder und Umwegkosten werden lediglich bei Einholung einer schriftlichen Weisung und nach Vereinbarung vergütet.

10.3. Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Werktagen rein netto. Der Fristbeginn ist der Tag der Erstellung der Gutschrift, bzw. des Eingangs der Frachtrechnung und Vorlage aller Frachtdokumente im Original einschl. der Leergutscheine. Der Auftragnehmer hat eine korrekte Bankverbindung anzugeben, an die die H & H GmbH mit schuldbefreiender Wirkung zahlt.

Eine Änderung der Bankverbindung ist H & H GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

10.4. Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung von H & H GmbH zulässig. H & H GmbH belastet den Auftragnehmer für jede Abtretung mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer.

11. Lademitteltausch

11.1. Lademittel (Europaletten, Düsseldorfer etc.) sind bei der Be- und Entladung sofort zu tauschen, wenn im Auftrag keine andere auftragsspezifische Vorgehensweise festgelegt ist. Alle Lademittetätigkeiten sind zu dokumentieren und an H & H GmbH zu übermitteln.

11.2. Verursacht der Auftragnehmer eine Lademittelschuld, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese an die jeweiligen Be- und Entladestelle innerhalb von 14 Tagen auszugleichen. Bei Zuwiderhandlung wird dem Auftragnehmer das Lademittel zum marktüblichen Preis in Rechnung gestellt und von der Frachtrechnung in Abzug gebracht.

12. Aufrechnung/Zurückbehaltungs- und Pfand-rechte

12.1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt mit Ansprüchen gegen H & H GmbH aufzurechnen sowie Zurückbehaltungs- und Pfandrechte, insbesondere an den zur Beförderung übergebenen Gegenständen, auszuüben. Dies gilt nicht bezüglich solcher Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder von H & H GmbH als berechtigt anerkannt sind.

12.2. H & H GmbH ist berechtigt, mit Forderungen aus im Gewahrsam des Auftragnehmers entstandenen Schäden aufzurechnen.

13. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Das gilt auch, soweit die Vorschriften der CMR auf nationales Recht Bezug nehmen.

14. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus den Aufträgen zwischen H & H GmbH und dem Auftragnehmer hervorgehen, ist Biberach.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

15.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

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